Handelsvertreter (§ 84 HGB) oder Makler: Was dein Status bedeutet
// Für Vermittler und Finanzdienstleister in Strukturvertrieb und Ausschließlichkeit
Im Vertrag steht „selbstständig“, im Alltag bestimmen oft Vorgaben, Zielsysteme und ein fremdes Produktregal. Ob du Handelsvertreter oder Makler bist, ist mehr als ein Etikett: Es entscheidet, wem dein Bestand gehört und wie frei du gehen kannst.
// Kurzantwort · Was unterscheidet einen Handelsvertreter von einem Makler?
Ein Handelsvertreter nach § 84 HGB ist ständig damit betraut, für ein anderes Unternehmen zu vermitteln, und muss dessen Interessen wahrnehmen; endet der Vertrag, bleibt der Bestand in der Regel beim Unternehmen. Ein Versicherungsmakler vermittelt im Auftrag seines Kunden und braucht dafür eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO. Bei neo makler arbeiten Partner nicht als Handelsvertreter, sondern als eigenständige Makler, denen jede Police direkt zugeordnet ist.
Was § 84 HGB regelt
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB). Selbstständig heißt: Du gestaltest deine Tätigkeit im Wesentlichen frei und bestimmst deine Arbeitszeit selbst. Der Unternehmer, für den du arbeitest, kann seinerseits Handelsvertreter sein (§ 84 Abs. 3 HGB) – so sind viele Strukturvertriebe aufgebaut: Du bist Untervertreter eines Vertriebs, der für Produktgeber vermittelt. Für Versicherungsvertreter gelten diese Regeln mit einigen Besonderheiten (§ 92 HGB).
Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet zusätzlich danach, wer dich betraut: Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Vertreter damit betraut ist, Verträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Abs. 2 VVG). Versicherungsmakler ist, wer die Vermittlung für seinen Auftraggeber übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Vertreter damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 VVG). Welcher Status tatsächlich gilt, entscheidet die gelebte Praxis – nicht nur der Vertragstext. Die Unterschiede im Überblick zeigt die rechtliche Einordnung im Modellvergleich.
Interessenwahrung und Wettbewerb
Als Handelsvertreter musst du dich um Geschäfte bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrnehmen (§ 86 HGB). Diese Pflicht schließt Konkurrenzgeschäft während des Vertrags in der Regel aus. Für die Zeit danach kann eine Wettbewerbsabrede vereinbart werden (§ 90a HGB) – allerdings nur schriftlich, mit einer vom Unternehmen unterzeichneten Urkunde, die dir ausgehändigt wird, für längstens zwei Jahre, beschränkt auf deinen Bezirk oder Kundenkreis und gegen eine angemessene Entschädigung, die das Unternehmen für die Dauer der Beschränkung zahlt.
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Kündigung und Ausgleichsanspruch
Ein unbefristeter Handelsvertretervertrag kann im ersten Vertragsjahr mit einem Monat Frist gekündigt werden, im zweiten mit zwei, im dritten bis fünften mit drei und danach mit sechs Monaten – jeweils zum Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 89 HGB). Längere Fristen sind möglich; für das Unternehmen dürfen sie aber nicht kürzer sein als für dich.
Endet der Vertrag, bleibt der Bestand beim Unternehmen. Unter weiteren Voraussetzungen kann dir ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn das Unternehmen auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile aus den von dir geworbenen Kunden hat – bei Versicherungsvertretern aus den vermittelten Verträgen (§ 89b HGB). Kündigst du selbst, entfällt dieser Anspruch in der Regel (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Ausnahmen gelten etwa, wenn das Unternehmen dir begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat oder dir die Fortsetzung wegen Alter oder Krankheit nicht zuzumuten ist. Geltend machen musst du den Anspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende. Fristen, Pflichten bis zum letzten Tag und den Sonderfall Nebenberuf erklärt der Artikel Handelsvertretervertrag kündigen.
Was als Makler anders ist
Als Versicherungsmakler stehst du auf der Seite deines Kunden: Er beauftragt dich per Maklervertrag, und du wählst aus dem Markt, was zu ihm passt. Statt die Interessen eines Unternehmens wahrzunehmen, bist du deinem Kunden verpflichtet.
// So ist es bei neo
Kein § 84 HGB. Kein Handelsvertreter. Du arbeitest als eigenständiger Versicherungsmakler mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO – wie du dazu kommst, zeigt der Artikel zur § 34d-Erlaubnis. Jede Police ist dir direkt zugeordnet; es gibt keine Ausschließlichkeit, keine Weisungen und keinen Mindestumsatz. neo stellt dir Plattform, Abrechnung und Anbindungen bereit und erhält dafür 10 % der Courtage. Kündigen kannst du mit drei Monaten zum Quartalsende.
Bevor du wechselst
- Welche Kündigungsfrist gilt in deinem Vertrag – die gesetzliche oder eine verlängerte?
- Gibt es eine Wettbewerbsabrede oder Kundenschutzklauseln für die Zeit danach?
- Wie lange haftest du für Stornos, und was passiert mit Provisionen nach Vertragsende?
- Welche Unterlagen und Daten musst du bei Vertragsende herausgeben?
Dieser Artikel ist eine allgemeine Darstellung der gesetzlichen Regeln, keine Rechtsberatung. Was dein Vertrag regelt, prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt – den Kontakt vermitteln wir. Solange dein bisheriger Vertrag läuft, gelten seine Pflichten – auch Treuepflicht und Wettbewerbsklauseln. Wir rechnen deinen Übergang vertraulich mit dir durch – bevor du kündigst. Die fünf Fragen vor dem Umstieg beantwortet die Seite Umstieg.
// Gesetzestexte § 84 HGB · § 86 HGB · § 89 HGB · § 89b HGB · § 90a HGB · § 92 HGB · § 59 VVG · § 34d GewO
Dein Status. Deine Entscheidung.
Im Erstgespräch zeigen wir dir, wie du als eigenständiger Makler mit neo arbeitest und was das für deinen Bestand heißt. Dein Gespräch mit uns ist vertraulich.
Erstgespräch anfragenHäufige Fragen
Bin ich im Strukturvertrieb Handelsvertreter? +
Häufig ja: In vielen Strukturvertrieben arbeitest du als Handelsvertreter nach § 84 HGB, oft als Untervertreter eines Vertriebs (§ 84 Abs. 3 HGB). Entscheidend ist, was dein Vertrag regelt und wie er gelebt wird – das prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt, den Kontakt vermitteln wir.
Verliere ich meinen Ausgleichsanspruch, wenn ich selbst kündige? +
In der Regel ja: Nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt der Anspruch bei eigener Kündigung – außer etwa, wenn das Unternehmen dir begründeten Anlass gegeben hat oder dir die Fortsetzung wegen Alter oder Krankheit nicht zuzumuten ist. Ob das auf dich zutrifft, prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt.
Arbeite ich bei neo makler als Handelsvertreter? +
Nein. Kein § 84 HGB, kein Handelsvertreter: Du arbeitest als eigenständiger Versicherungsmakler mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, ohne Ausschließlichkeit und ohne Weisungen. neo stellt dir Plattform, Abrechnung und Anbindungen bereit und erhält dafür 10 % der Courtage.