Recht & Status

Handelsvertretervertrag kündigen: Fristen, Pflichten, Fallstricke

6 MIN LESEZEIT·VERÖFFENTLICHT ·

// Für Vermittler im Strukturvertrieb und in der Ausschließlichkeit

Titelbild „Erst prüfen, dann kündigen“ – vier Säulen für ein, zwei, drei und sechs Monate Kündigungsfrist, die höchste in Orange

Die Entscheidung ist gefallen – oder fast. Jetzt beginnt der Teil, in dem Fehler teuer werden: eine falsch berechnete Frist, ein Gespräch zur falschen Zeit, eine Abrechnung, die nie geprüft wurde. Dieser Überblick zeigt, was das Handelsgesetzbuch für Handelsvertreter vorsieht und was du mit deinem Vertrag klären solltest, bevor du kündigst. Er ersetzt keine Rechtsberatung – aber er zeigt dir, welche Fragen du stellen musst.

// Kurzantwort · Welche Kündigungsfrist gilt für einen Handelsvertretervertrag?

Ohne abweichende Vereinbarung gilt § 89 HGB: im ersten Vertragsjahr ein Monat, im zweiten zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate und danach sechs Monate – jeweils zum Monatsende. Dein Vertrag kann längere Fristen vorsehen; für das Unternehmen dürfen sie aber nicht kürzer sein als für dich. neo makler rechnet deinen Übergang vertraulich mit dir durch, bevor du kündigst – die Prüfung deines Vertrags übernimmt ein spezialisierter Rechtsanwalt, den Kontakt vermitteln wir.

Bist du überhaupt Handelsvertreter?

Wer als Selbstständiger ständig damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln, ist Handelsvertreter nach § 84 HGB – auch dann, wenn dein Vertrag dich nicht an einen Versicherer bindet, sondern an einen Vertrieb, der selbst Handelsvertreter ist (§ 84 Abs. 3 HGB). In der Ausschließlichkeit bist du Versicherungsvertreter nach § 92 HGB, für den dieselben Regeln mit einigen Besonderheiten gelten. Für die meisten Vermittler in Strukturvertrieben und in der Ausschließlichkeit sind die §§ 84 ff. HGB deshalb die Spielregeln des Ausstiegs. Wie sich dein Status von dem eines Maklers unterscheidet, erklärt der Artikel Handelsvertreter oder Makler.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 89 HGB

Ist dein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, gelten ohne abweichende Vereinbarung diese Fristen:

  • Im ersten Vertragsjahr: ein Monat
  • Im zweiten Vertragsjahr: zwei Monate
  • Im dritten bis fünften Vertragsjahr: drei Monate
  • Ab dem sechsten Vertragsjahr: sechs Monate

Gekündigt werden kann nur zum Schluss eines Kalendermonats, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dein Vertrag darf die Fristen verlängern – für das Unternehmen dürfen sie aber nicht kürzer sein als für dich; ist für das Unternehmen eine kürzere Frist vereinbart, gilt die für dich vereinbarte. Ein befristeter Vertrag, den beide Seiten nach Ablauf fortsetzen, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert; für die Frist zählt dann die gesamte Vertragsdauer. Ein Beispiel: Läuft dein Vertrag seit drei Jahren und vier Monaten, beträgt die gesetzliche Frist drei Monate zum Monatsende.

Sonderfall: Handelsvertreter im Nebenberuf

Wer nebenberuflich gestartet ist, sollte hier genau hinsehen. Hat dich das Unternehmen ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt, gelten die §§ 89 und 89b HGB nicht: Ein unbefristeter Vertrag kann dann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, und eine andere vereinbarte Frist muss für beide Seiten gleich sein (§ 92b HGB). Ob du nebenberuflich tätig bist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung – nicht allein nach dem Vertragstext.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Seiten können aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen; dieses Recht lässt sich vertraglich weder ausschließen noch beschränken (§ 89a HGB). Wer die Kündigung durch sein Verhalten veranlasst hat, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls – eine fristlose Kündigung ohne anwaltliche Prüfung ist riskant.

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Bis zum letzten Tag: deine Pflichten während der Kündigungsfrist

Mit der Kündigung endet dein Vertrag nicht sofort. Bis zum letzten Tag musst du die Interessen des Unternehmens wahrnehmen (§ 86 HGB) – daraus folgt auch, dass du ihm während der Vertragslaufzeit keine Konkurrenz machen darfst. Solange dein bisheriger Vertrag läuft, gelten seine Pflichten – auch Treuepflicht und Wettbewerbsklauseln. Kunden oder Kollegen aktiv abzuwerben, ist in dieser Zeit tabu. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darfst du auch nach dem Ende nicht verwerten oder weitergeben, soweit das der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspräche (§ 90 HGB). Kundendaten, Unterlagen und Zugänge gehören in der Regel dem Unternehmen – nimm nichts mit, was dir nicht gehört.

Nach dem Ende: Wettbewerbsabrede und Ausgleichsanspruch

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt nur, wenn es wirksam vereinbart ist: schriftlich, für höchstens zwei Jahre nach Vertragsende, beschränkt auf deinen Bezirk oder Kundenkreis und auf die Gegenstände deiner Vermittlung – und das Unternehmen muss dir dafür eine angemessene Entschädigung zahlen (§ 90a HGB). Ob eine solche Klausel in deinem Vertrag wirksam ist, prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt – den Kontakt vermitteln wir.

Den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB verlierst du in der Regel, wenn du selbst kündigst – es sei denn, ein Verhalten des Unternehmens hat dir dafür begründeten Anlass gegeben, oder dir ist die Fortsetzung wegen deines Alters oder einer Krankheit nicht zuzumuten. Einen Ausgleich musst du innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend machen. Prüf also vor der Kündigung, ob er für dich überhaupt infrage kommt.

Abrechnung, Buchauszug und Stornoreserve

Bevor du gehst, verschaff dir einen Überblick über das Geld: offene Provisionen, Vorschüsse, Stornoreserve und mögliche Rückforderungen. Das Unternehmen muss monatlich abrechnen – der Zeitraum lässt sich auf höchstens drei Monate verlängern –, und du kannst einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen (§ 87c HGB). Diese Rechte lassen sich vertraglich weder ausschließen noch beschränken. Was mit Vorschüssen und Reserven nach dem Ausstieg passiert, erklärt der Artikel Stornohaftung und Provisionsvorschuss.

Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

Statt zu kündigen, kannst du dich mit dem Unternehmen auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Darin lassen sich Enddatum, Abrechnung, Stornoreserve oder Wettbewerbsfragen regeln – mit Vorteilen für beide Seiten, aber auch mit Risiken: Was du unterschreibst, gilt. Lass einen Aufhebungsvertrag deshalb prüfen, bevor du ihn unterzeichnest.

Danach: eigene Erlaubnis, eigener Bestand

Warst du als gebundener Vermittler über ein Unternehmen im Vermittlerregister eingetragen, gilt diese Eintragung nicht für eine Tätigkeit als Makler – dafür brauchst du deine eigene Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Den Weg dorthin beschreibt der Artikel § 34d-Erlaubnis; auf die Weiterbildung bei Sachkundegurus erhältst du über neo 25 % Rabatt.

Bei neo arbeitest du danach als eigenständiger Versicherungsmakler – kein § 84 HGB, kein Handelsvertreter. Nach deinem Start bei neo fließt deine Courtage ab dem ersten Abschluss, zweimal im Monat abgerechnet. Und unser eigener Vertrag ist bewusst einfach gehalten: drei Monate Kündigungsfrist zum Quartalsende, keine Bindung darüber hinaus. Wir rechnen deinen Übergang vertraulich mit dir durch – bevor du kündigst.

// Gesetzestexte § 84 HGB · § 86 HGB · § 87c HGB · § 89 HGB · § 89a HGB · § 89b HGB · § 90 HGB · § 90a HGB · § 92b HGB

Erst rechnen, dann kündigen.

Im Erstgespräch rechnen wir Frist, offene Provisionen und deinen Start bei neo mit dir durch – und vermitteln dir für deinen Vertrag den Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist als Handelsvertreter? +

Ohne abweichende Vereinbarung nach § 89 HGB: ein Monat im ersten, zwei Monate im zweiten, drei Monate im dritten bis fünften Vertragsjahr und sechs Monate danach – jeweils zum Monatsende. Längere vertragliche Fristen sind möglich, dürfen für das Unternehmen aber nicht kürzer sein als für dich.

Gilt für nebenberufliche Vermittler eine kürzere Frist? +

Hat dich das Unternehmen ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt, kann ein unbefristeter Vertrag mit einem Monat zum Monatsende gekündigt werden; eine andere vereinbarte Frist muss für beide Seiten gleich sein (§ 92b HGB). Ob du nebenberuflich tätig bist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung.

Bekomme ich einen Ausgleich, wenn ich selbst kündige? +

In der Regel nicht. Nach § 89b HGB entfällt der Ausgleichsanspruch bei einer Eigenkündigung – außer, das Unternehmen hat dir durch sein Verhalten begründeten Anlass gegeben, oder dir ist die Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit nicht zuzumuten.

Darf ich Kunden nach der Kündigung mitnehmen? +

Plane nicht damit. Während der Vertragslaufzeit ist Abwerbung tabu, danach können eine wirksame Wettbewerbsabrede (§ 90a HGB) und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 90 HGB) Grenzen setzen. Was in deinem Fall gilt, prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt – den Kontakt vermitteln wir.

Was ist ein Buchauszug – und wann brauche ich ihn? +

Ein Buchauszug listet alle Geschäfte auf, für die dir Provision zusteht. Du kannst ihn nach § 87c HGB bei der Abrechnung verlangen; das Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Ausstieg hilft er dir, offene Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen zu prüfen.

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